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Die Gemeinde erinnert alle Haus- und Grundstücksbesitzer/innen an ihre Verkehrssicherungspflicht – das heißt, überhängende Hecken und Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

So können die öffentlichen Wege und Straßen (Lichtraumprofil und Sichtwinkel) sowie Verkehrszeichen freigehalten werden und mögliche Unfälle inkl. Schadenshaftung durch verkehrsbehindernden Bewuchs vorgebeugt werden.

Allgemeine Schnitt- und Pflegemaßnahmen, die nicht der Verkehrssicherungspflicht dienen, sind nur außerhalb der Vogelbrutzeit, also vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. Ein regelmäßiger Rückschnitt ist aber für die Verkehrssicherung trotzdem unerlässlich.

Verkehrssicherungspflicht von Grundstücksigentümern: Sträucher und Hecken schneiden

 

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